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        Home EU Führerschein aus Polen: Problematik der rechtlichen Anerkennung

Im Internet gibt es viele Angebote, in denen Personen, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde (beispielsweise wegen Fahren unter Einfluss von Alkohol/Drogen), nahe gelegt wird, in Polen oder Tschechien für 185 Tage einen Schein – Wohnsitz zu begründen um dort die Fahrerlaubnis zu erwerben. Damit sollen die die Deutschland strengen Voraussetzungen bezüglich der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis (meist Aufforderung zur MPU mit anschließenden positiven Gutachten) unterlaufen werden.

In den meisten Fällen werben die entsprechenden Anbieter im Internet damit, dass der polnische EU Führerschein auch nach Inkrafttreten der sog. dritten Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG vom 19.09.2009 „höchstrichterlich“ in Deutschland anerkannt wurde. Man begnügt sich damit, die entsprechenden Urteile ins Portal zu stellen, von denen der Anbieter überzeugt ist, dass sie den EU Führerschein aus Polen oder Tschechien endgültig legalisieren.

Dies ist jedoch keineswegs der Fall.

Allzu gern verschweigen die Anbieter oder Vermittler der EU Führerscheine, dass deren Anerkennung in Deutschland höchst streitig ist. Zum jetzigen Stand ist die Anerkennung der EU Führerscheine, die trotz vorangegangener Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in Polen oder Tschechien ausgestellt wurden, sowohl in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte der einzelnen Bundesländer als auch innerhalb der Rechtslehre höchst umstritten.

Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nichtanerkennung von EU - Führerscheinen dargestellt, die trotz vorangegangener Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen EU Staat (z.B. Polen, Tschechien) ausgestellt wurden. Es wird die frühere und die aktuelle Rechtslage sowie die dazu ergangene Rechtsprechung berücksichtigt.

1. Die frühere Rechtslage bis zum 18.01.2009 unter der Geltung der Richtlinie 91/439/EWG und Kernaussagen des EuGH

Für die hiesige Betrachtung ist folgender Gesetzestext relevant:

Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG „Ein Mitgliedsstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.“ (Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind: Einschränkung, Aussetzung, Entzug, oder Aufhebung der Fahrerlaubnis.)

Zu der o.g. Bestimmung hat der EuGH folgende Kernaussagen getroffen.

1.1. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde ist nicht befugt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen, wenn diese Fahrerlaubnis von einem anderen EU – Mitgliedstaat (Polen) ausgestellt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu der o.g. früheren Richtlinie war es allein Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates (hier: Polen) zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind (EuGH, Beschluss vom 9.Juli 2009, NJW 2010, 217). Der Besitz eines in Polen ausgestellten Führerscheins war also auch in Deutschland als Nachweis darüber anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung die entsprechenden Voraussetzungen (ordentlicher Wohnsitz in Polen und Fahreignung) erfüllte.

1.2. Ist eine zusätzlich zu der in Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG getroffenen Maßnahme angeordnete Sperrfrist bereits abgelaufen, so verbietet es der in Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG erwähnte Anerkennungsgrundsatz in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat (hier: Deutschland), die Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Ohnehin ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Ermessensvorschrift des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG restriktiv gegenüber dem in dieser Richtlinie aufgestellten Anerkennungsgrundsatz der EU Führerscheine auszulegen. (Urteil EuGH vom 29.04.2009, Az.: C – 476/01 – juris).

2. Die aktuelle Rechtslage ab dem 19.01.2009 unter der Geltung der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG

Für die hiesige Betrachtung ist folgender Gesetzestext relevant:

Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG

„Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.“

2.1. Rechtsprechungsübersicht zu Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG

2.1.1. Ein Teil der Rechtsprechung sagt: Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG kann auf die Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG übertragen werden.

Diese Rechtsauffassung vertreten insbesondere

• Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
   (Beschluss vom 16.06.2010, Az.: 1B204/10 – juris)
• Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
   (Beschluss vom 17.02.2010, Az.: 10B111351– juris)
• Hessischer Verwaltungsgerichtshof
   (Beschluss vom 04.12.2009, Az.: 2B2138/09 – juris)

Das Ergebnis der Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG würde demnach folgendes bedeuten:

Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde könnte dem Inhaber eines in Polen ausgestellten Führerscheins das Recht zum Gebrauch dieser Fahrerlaubnis in Deutschland auch weiterhin nur auf Grund von Verhaltensweisen des Betroffenen oder auf Grund von Umständen aberkennen, die – nach – Erteilung des polnischen Führerschein eingetreten waren.

Dies ging aus Beschlüssen des Europäischen Gerichtshofes vom 6.April 2006

(Az.: Rs.C-227/05) und vom 28.September 2006 (Az.: Rs.C-340/05) hervor.

Nach dieser Abgrenzung der Zuständigkeiten von EU - Ausstellerstaat (hier: Polen) und EU – Aufnahmestaat (hier: Deutschland) dürfte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde einen Entzug der Fahrerlaubnis für Deutschland nur auf ein Verhalten bzw. Umstände stützen, die bis zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis vorlagen.

2.1.2. Ein anderer Teil der Rechtsprechung sagt: Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG kann nicht auf die Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG übertragen werden.

Diese Rechtsauffassung vertreten insbesondere:
• Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
   (Beschluss vom 10.11.2009, Az.: 11CS09.2082 – juris)
• Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
   (Beschluss vom 21.01.2010, Az.: 10S2391/09 – juris)
• Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
   (Beschluss vom 20.01.2010, Az.: 16B814/09 – juris.)
• Oberverwaltungsgericht Lüneburg für das Land Niedersachsen
   (Beschluss vom 18.08.2010, Az.: 12 ME 57/10 - juris.)

Diese Rechtsauffassung setzt den Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG um. Demnach darf eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde die Gültigkeit eines EU- Führerscheines nicht anerkennen, wenn die deutsche Fahrerlaubnis dem Inhaber zuvor entzogen wurde.

Hierfür werden von der Rechtsprechung folgende Argumente aufgeführt:

a.) Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG

Während es in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG heißt, "ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, …", formuliert Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG, "ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der …". Mit der durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr gebotenen zwingenden Ablehnung der Gültigkeit eines Führerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen ist die Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen nicht vereinbar, weil sie die Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Gesetzesauslegung überschreitet. Die Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden, kann deshalb im Gegensatz zur Situation bei Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG nicht mehr als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz angesehen werden. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.)

Ferner verwendet die deutsche Fassung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ("einer Person ..., deren Führerschein ... eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist") mit dem Perfekt eine Vergangenheitsform.

Somit gibt der Wortlaut nichts für ein Verständnis her, wonach nur zeitlich beschränkte Maßnahmen im Hinblick auf eine Fahrerlaubnis - nach deutschem Recht also insbesondere die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperrfrist für die Wiedererteilung - zum (zeitweiligen) Verbot einer Neuerteilung im Ausland oder zur Pflicht zur Nichtanerkennung einer nach dem Fristende im Ausland neu erteilten Fahrerlaubnis führen.

Auch abgeschlossene Maßnahmen, die nur wegen des Fortbestehens von Eignungsmängeln oder nicht ausgeräumten Eignungszweifeln weiter in die Zukunft wirken, solange der Betroffene sich nicht einer MPU unterzieht, aus der ein für ihn positives Gutachten hervorgeht, sollen nach dem neuen Gesetzeswortlaut erfasst sein. (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.)

b.) Sinn und Zweck der Richtlinie 2006/126/EG: Bekämpfung des Führerscheintourismus

Zum anderen spricht gegen eine die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berücksichtigende, einschränkende Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG der Umstand, dass diese Richtlinie u.a. dem Zweck dient, den sogenannten Führerscheintourismus zu bekämpfen. Eine wirksame Bekämpfung des Führerscheintourismus setzt aber voraus, dass auch vergleichsweise strenge inländische Eignungsvorschriften, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, nach einem Entzug der inländischen Fahrerlaubnis nicht umgangen werden können. (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.)

c.) Gesetzessytematik

Da Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG in Fällen der vormaligen Entziehung bereits die Neuausstellung einer Fahrerlaubnis im Ausland untersagt, besteht nunmehr gleichsam eine doppelte zwingende Absicherung zur Verhinderung des um sich greifenden sog. Führerscheintourismus. (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.)

Die Ablehnung der Anerkennung korrespondiert insbesondere mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten es abzulehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt worden ist, einen Führerschein auszustellen (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 2006/126/EG). Die Pflicht zur Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG zieht mithin die Konsequenz aus dem Umstand, dass diese entgegen der Bestimmung des Satzes 1 ausgestellt wurde. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.)

d.) Erkennbarer Wille der Europäischen Rechtssetzungsorgane

Mit der Neufassung haben die Rechtssetzungsorgane der Europäischen Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht, dass eine Harmonisierung der für die Neuerteilung geltenden Eignungsregelungen auf niedrigem Niveau nicht gewollt ist. Die Mitgliedstaaten sollen vielmehr dafür Sorge tragen können, dass auch vergleichsweise strenge Eignungsvorschriften in dem einen Mitgliedstaat nicht in einem anderen Mitgliedstaat umgangen werden (vgl. BR-Drs. 851/08 S. 7f).

Haben sich Eignungsbedenken in einem im Deutschland durchgeführten Neuerteilungsverfahren bestätigt (negatives MPU Gutachten), besteht vielmehr bei wertender Betrachtung erst recht keine Rechtfertigung für die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.)

e.) Vorrang der Verkehrssicherheit

Nach dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2006/126/EG sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.

Schon die Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängerbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG, die zusammengefasst die genannte Bestimmung auf zeitlich beschränkte Maßnahmen bis zum Ablauf der jeweiligen Frist bzw. auf Fälle eines evidenten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis beschränkte und im Übrigen dem Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) den Vorrang einräumte, ist nicht überzeugend aus dem Wortlaut der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitet, sondern beruht auf der nicht aus dem Normtext ableitbaren Annahme eines Vorranges des Anerkennungsgrundsatzes vor dem ansonsten das Fahrerlaubnisrecht beherrschenden Gedanken der Sicherheit des Straßenverkehrs. (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.)

2.2. Fazit und Prognose

Wie gezeigt ist es derzeit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, ob ein in Polen oder Tschechien erworbener Führerschein in Deutschland anerkannt wird, wenn die Fahrerlaubnis in Deutschland zuvor entzogen wurde. Dementsprechend richten sich die Erfolgsaussichten einer Klage auf Anerkennung des EU Führerscheines nach dem jeweiligen Bundesland. Die die Anerkennung der EU Führerscheine „ohne MPU“ befürwortende Rechtsprechung hat bislang noch den Europaischen Gerichtshof auf ihrer Seite, dies aber nur scheinbar, weil die hier streitgegenständliche Rechtsprechung des EuGH zu einer Norm ergangen ist (Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG), die seit dem 19.01.2009 keine Gültigkeit mehr besitzt. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die die bisherige Rechtsprechung des EuGH auf die Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG ablehnt, kann hingegen gewichtige Argumente für sich verbuchen. Die Gegenansicht vermag es nicht, sie überzeugend zu entkräften.

Fakt ist, dass die Anerkennung der EU Führerscheine „ohne MPU“, wie sie im Internet beworben werden, in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte höchst umstritten ist. Dieser Zustand der Rechtsunsicherheit wird bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG andauern.

Solange ist dem TÜV SÜD in vollem Umfang zuzustimmen, dass der Erwerb eines EU Führerscheins in Polen, Tschechien oder einem anderen EU Mitgliedstaat derzeit erhebliche und nicht kontrollierbare Risiken rechtlicher und vor allem finanzieller Art mit sich bringt.

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